Eine Einziehung von Werten des Tatertrags kommt nur bei (Mit-)Verfüggungsmacht über das durch die Tat Erlangte in Betracht. Das hat der 6. Strafsenat des BGH klargestellt (BGH 27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224569).
Quelle: Vermögensabschöpfung | 6. Strafsenat stellt Voraussetzungen für eine Einziehung klar (iww.de)
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