Bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Eigenheims, mit der Vergütungen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Betreiber kleinerer Anlagen haben jedoch ein Wahlrecht. Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von Abgabe einer Anlage EÜR und G beantragen, weil es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt.
Quelle: BMF 29.10.21, IV C 6 ‒ S 2240/19/10006 :006, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225592
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