Der BFH hat mit zwei Urteilen v. 1.7.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen sei und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetze, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsehe und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.
Quelle: BMF 19.5.22, IV C 2 ‒ S 1978-b/20/10005 :004, iww.de/astw, Abruf-Nr. 229566
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