In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde auch für die Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 klargestellt, dass Anträge auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen von den Sachbearbeitern großzügig bearbeitet werden sollen. Voraussetzung ist, dass man plausibel nachweist, dass man von der Coronakrise wirtschaftlich negativ betroffen ist.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, 9.12.21
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