Das LG Nürnberg-Fürth hat verschiedene Angeklagte wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Einfuhr chinesischer Solarmodule freigesprochen (5.5.21, 3 KLs 504 Js 2388/18).Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die einschlägigen strafbarkeitsbegründenden Normen gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB.
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