Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist nach der zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangenen Rechtsprechung wirtschaftlich zu verstehen. Der BFH entschied nochmals darüber, ob der Begriff neben den laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter auch die vom Mieter/Pächter getragenen Aufwendungen umfasst, wenn und soweit sie aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin vom Mieter bzw. Pächter zu tragen wären.
Quelle: BFH 2.2.22, III R 65/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 228764
https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/gewerbesteuer-hinzurechnung-der-umgelegten-grundsteuer-f146263
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