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Refinanzierung der Energiepreispauschale

Lagen nicht sämtliche Voraussetzungen für die EPP vor und hat der Arbeitgeber die EPP dennoch an den Beschäftigten ausbezahlt sowie in seiner Lohnsteuer-Anmeldung die ermittelte Lohnsteuer um die EPP gekürzt, wird das Finanzamt den zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrag zurückfordern. Bei der Refinanzierung handelt es sich aber nicht um Lohnsteuer, sondern um einen Kürzungsbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt keinen Haftungsbescheid nach § 42d EStG an den Arbeitgeber adressieren darf. Die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrags erfolgt mittels berichtigter Lohnsteuer-Anmeldung 8/2022 (bzw. III/2022 oder Kalenderjahr 2022).



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