Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Softwareentwicklungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG Stellung genommen. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareentwicklung nach dem 6.6.2021 stattgefunden hat.
Quelle: BMF 2.8.22, IV B 8 ‒ S 2303/19/10004 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230986
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