Soweit Prostituierte sog. Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG nutzen, ist es für die Einzelaufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 S. 1 AO ausreichend, wenn allein der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde in der Buchführung aufgezeichnet werden.
top of page
bottom of page
Commentaires