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OLG Frankfurt am Main - Widerrufsbelehrung Sparkasse fehlerhaft


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.01.2016 (17 U 16/15) festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung der Nassauischen Sparkasse fehlerhaft war und somit das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden konnte.

Es bestätigte das Urteil des LG Wiesbaden vom 18.12.2014, mit dem die Nassauische Sparkasse verurteilt worden war, dem Kläger die von ihr zuvor verlangte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Insbesondere war die verwendete Belehrung über den Fristbeginn fehlerhaft.

Die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung” beginne, entspricht demnach nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Wortwahl lediglich erkennen lässt, dass die Frist frühestens anfängt zu laufen, also jetzt oder später, aber keinen verbindlichen Zeitpunkt feststellt.

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