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OLG Stuttgart · Widerrufsrecht - Keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch


Rechtsmissbrauch

In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 · Az. 6 U 148/14 stellt das OLG Stuttgart fest, dass der Widerruf der streitigen Darlehensverträge keinen rechtsmissbrauch darstellt (§242 BGB). Es kommt nicht auf die Motive des Verbrauchers an, sondern nur auf die auf die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).

Es entspricht vielmehr dem Zweck des Widerrufsrechts, dass der Verbraucher von dem Vertrag Abstand nehmen kann, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist am Markt ein günstigeres Kreditangebot erhält oder das Darlehen aus anderen Gründen nicht mehr benötigt. Soweit der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zeitlich unbefristet einräumt, verstößt der Verbraucher deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aus solchen, überdies nicht sachfremden Erwägungen den Vertrag auch nach längerer Zeit widerruft.

Verwirkung

Auch die Voraussetzungen der Verwirkung sind nach dem Urteil des OLG Stuttgart im Fall eines Widerrufs regelmäßig nicht gegeben. Denn die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat aber grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11Tz.30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, sodass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann.


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