Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Der Werbunskostenabzug ist verfassungsgemäß.
Quelle: FG Köln 5.8.20, 3 K 3319/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221607
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