Die Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparabel defekten Heizungsanlage sind als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und sich der Übernehmer im Übergabevertrag klar und eindeutig zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet hat. Eine Substanzverbesserung ist nicht alleine deshalb gegeben, weil die neu eingebaute Anlage sich nunmehr auf dem heutigen Stand der Technik befindet.
Niedersächsisches FG 17.5.2017, 1 K 310/16
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