Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Damit hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden.
BFH 8.12.2011, VI R 13/11 u.a.
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