Das FG Hamburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.
FG Hamburg 2.7.19, 2 V 121/19, rkr.,iww.de/astw, Abruf-Nr.211944
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