Wird Hotelgästen eine Rechnung vom Hotelier erteilt, kann das verschiedene Umsatzsteuertatbestände erfüllen. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Bereitstellung von Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen, die Hotelgästen zur Übernachtung angeboten werden, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das EuGH-Urteil vom 18.1.2018 (C-463/16; Stadion Amsterdam) kommt zu keinem anderen Ergebnis. In einer Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern wird auf verschiedene Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zu dieser umsatzsteuerlichen Thematik verwiesen.
Quelle:
FG Sachsen 23.9.20, 2 K 352/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222737
FM Mecklenburg-Vorpommern, Vfg. v. 22.4.21, S 7245-0000-2012/003
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