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Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Ausbildung i.S.d. § 32 Abs.4 S.2 EStG dar

Gegen die Qualifizierung der Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung spricht der Umstand, dass die Ausbildung, sofern keine landesrechtlichen Sonderregelungen bestehen, in der Regel ohne eine Abschlussprüfung absolviert wird. Dies verdeutlicht auch die Tatsache, dass die Rettungshelfer im Allgemeinen nur als Fahrer des Rettungswagens eingesetzt werden und deren Qualifizierung hauptsächlich dazu dient, dem höher qualifizierten Rettungspersonal zu assistieren.

Hessisches FG 21.5.2015, 2 K 155/13

 
 
 

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