Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Motive des Zuwendenden eines zinslosen Darlehens sind für den Steuertatbestand dieser Vorschrift ohne Bedeutung.
FG Münster 29.3.2012, 3 K 3819/10 Erb
Comments