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Bei Kurzarbeit in der Regel keine Steuernachzahlungen

Die Finanzbehörde Hamburg hat Berechnungen angestellt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass Kurzarbeitern für 2020 und 2021 keine (hohen) Steuerzahlungen drohen. In der negativen Berichterstattung zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes wird ausgeblendet, dass in den Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer normal Arbeitslohn bezieht in der Regel zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, weil beim Lohnsteuerabzug unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr so viel verdient wie im Lohnabrechnungszeitraum. Die zu viel bezahlte Steuer und die Steuern durch die Einbeziehung des Kurzarbeitergeldes in den Progressionsvorbehalt gleichen sich regelmäßig aus.


Quelle: Finanzbehörde Hamburg, PM v. 12.3.21


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