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Beraterhonorar für Tante als verdeckte Gewinnausschüttung

Gewährt eine Unternehmergesellschaft (UG) der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Denn eines war für das FG klar: Auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein.


FG Münster 16.1.20,10 K 3930/18K,G,F,iww.de/astw, Abruf-Nr.215126

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