Verbrauchsteuern i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind nur solche Steuern, bei denen das Besteuerungsverfahren die Merkmale einer typischen Verbrauchsteuer aufweist. Die Einordnung anderer Steuern als Verbrauchsteuern i.S. dieser Vorschrift wäre mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist danach keine Verbrauchsteuer i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.
BFH 21.4.2016, II B 4/16
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