Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), ist fraglich, ob eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegt. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.
BFH 5.2.20, II R 9/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217242
Comments