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BVerfG: Verzinsung von Steuernachforderungen ab 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.14 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent zugrunde gelegt wird (BVerfG 8.7.21, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). |

Werden Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten verzinst, werden dadurch Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, ungleich behandelt. Für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist dies noch verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen verstößt die Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz wäre ein mindestens gleich geeignetes Mittel, um den Gesetzeszweck zu fördern. Die Verfassungswidrigkeit erfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.22 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.



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