Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten.
FG Köln 13.1.2016, 14 K 1861/15
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