Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet war. Den Verlust des Erblassers "wirklich tragen" bzw. durch ihn "wirtschaftlich belastet" zu sein, bedeutet gerade nicht, dass es alleine darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann.
FG Köln 27.1.2016, 4 K 253/11
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