Spätestens wenn ein Rechtsanwalt die Rechnung an seine Mandantin gestellt und den Restbetrag des verwahrten Geldes an sie ausgekehrt hat, gibt er seinen Fremdbesitzerwillen für den streitgegenständlichen Betrag auf und verwendet das Geld für eigene Zwecke. In diesem Fall durchbricht er die innere Verbindung zwischen der Einnahme und der Ausgabe.
FG Köln 5.6.2014, 15 K 2605/12
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