Der BFH hat die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, in grundsätzlicher Weise bejaht. Damit hat er zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen widersprochen.
BFH 16.10.2013, VI R 78/12 u.a.