Die Einlagerung eingefrorener Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung stellt auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung dar, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.
FG Münster 6.2.20,5 K 158/17U,iww.de/astw, Abruf-Nr.215168
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