Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen.
Quelle: FG Münster 6.4.21, 5 K 3866/18 U, Rev. BFH V R 15/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223349
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