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Erbschaftsteuer auch auf selbst-finanzierte Versicherungsleistung der Rentenversicherung

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen (hier: Versicherungsleistung) durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist. Ein durch den Erbfall ausgelöster Vermögensrückfall an den früheren Eigentümer ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs.

FG Düsseldorf 23.3.2011, 4 K 2354/08 Erb

 
 
 

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