Bei der Auslegung des Begriffs "eine Wohnung" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist dabei restriktiv von einem streng nummerischen Verständnis des Rechtsbegriffs auszugehen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für "eine Wohnung", die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Daran ändert auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts.
FG Köln v. 30.1.2019 - 7 K 1000/17
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