Der Verzicht der Tätigkeitsstaaten auf ihr Besteuerungsrecht kann nicht durch bloße Plausibilitätsprüfung ersetzt werden. Bei einem Verzicht i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG kann es sich um einen solchen gegenüber Einzelpersonen, bestimmten Personengruppen oder um einen generellen Verzicht handeln.
FG Düsseldorf 6.4.2017, 13 K 3086/15 E
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