Dass Nachzahlungszinsen zu nicht abziehbaren Steuern das Einkommen nicht mindern dürfen, Erstattungszinsen dagegen zu versteuern sind, kann in Einzelfällen zu einem unbilligen Ergebnis führen. In verschiedenen Beispielen verrät das BMF, wann eine Unbilligkeit gegeben ist.
Quelle: BMF 16.3.21, IV C 1 - S 2252/19/10012 :011, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221610
Comments