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Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet. Diese Risikoverlagerung war dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst.

FG Baden-Württemberg 26.4.2017, 4 K 202/16

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