Es ist nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt sind, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt. Die Regelung zur Verlängerung der Feststellungsfrist hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen.
FG Hamburg 5.2.2015, 3 K 201/14
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