Die Gewerbesteuer ist mit rund 42 Mrd. EUR (BMF, Steuerspirale 2020) die drittstärkste Steuer. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten gewähren, die Gewerbebetriebe in den Gemeinden verursachen. § 3 GewStG befreit bestimmte Betriebe. Dabei kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen einer gewerbesteuerrechtlich begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeit kommen. Mit diesen Abgrenzungsfragen hat sich die Rechtsprechung in zwei Entscheidungen befasst.
top of page
bottom of page
Comments