Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20Abs. 1 UmwStG) oder des Anteilstausches (§ 21Abs. 1 UmwStG) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8bAbs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (EBG II); § 16 Abs. 4und § 34 EStGsind nicht anzuwenden (§ 22Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006). Fraglich ist, ob der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
BFH 11.7.19,I R 13/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.214455
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