Das LG Nürnberg-Fürth hat verschiedene Angeklagte wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Einfuhr chinesischer Solarmodule freigesprochen (5.5.21, 3 KLs 504 Js 2388/18).Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die einschlägigen strafbarkeitsbegründenden Normen gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB.
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenDas deutsche Steuerrecht regelt die Verjährungsfristen für Steuerschulden je nach Situation unterschiedlich. Die sogenannte...
bottom of page
Comments