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Verwertungsverbot für Festplatten-Daten in der Betriebsprüfung: BFH stärkt Rechte von Steuerpflichtigen

  • vor 3 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs zeigt: Nicht alles, was das Finanzamt an Daten erhält, darf es auch verwenden. Wer von einer Durchsuchung oder Betriebsprüfung betroffen ist, sollte seine Rechte kennen.


Quelle:

BFH Beschluss v. 23.04.2025 - I B 51/22

FG Baden-Württemberg vom 04.08.2022 - 3 K 3127/18



Worum geht es?

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Sie wegen einer Straftat, die nichts mit Steuern zu tun hat – etwa wegen eines Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Bei einer Durchsuchung wird Ihre Festplatte sichergestellt. Jahre später landet genau diese Festplatte beim Betriebsprüfer des Finanzamts – und plötzlich werden E-Mails und Dokumente gegen Sie im Steuerverfahren verwendet.


Genau das ist in dem Fall passiert, über den der Bundesfinanzhof (BFH) am 23. April 2025 entschieden hat (Az. I B 51/22). Und das Gericht hat klar gesagt: So geht es nicht.


Was hat der BFH entschieden?


Der BFH hat ein sogenanntes qualifiziertes Verwertungsverbot angenommen. Das bedeutet: Die Daten von der Festplatte dürfen im Besteuerungsverfahren überhaupt nicht verwendet werden – nicht als Beweis, nicht als Indiz, nicht einmal als Anlass für weitere Ermittlungen.


Die Begründung ist grundlegend: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurde verletzt.


Die drei entscheidenden Punkte:


1. Keine Durchsicht nach § 110 StPO

Wenn die Staatsanwaltschaft bei einer Durchsuchung Datenträger sicherstellt, muss sie diese zunächst „durchsehen". Das heißt: Sie muss prüfen, welche Daten für das Strafverfahren relevant sind – und welche nicht. Nur die relevanten Daten dürfen behalten werden; der Rest muss zurückgegeben oder gelöscht werden. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft diese Durchsicht nie vorgenommen. Stattdessen wurde die komplette Festplatte – ungefiltert – an den Außenprüfer weitergegeben.


2. Kein inhaltlicher Zusammenhang

Das ursprüngliche Strafverfahren betraf Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Mit der Frage, ob ein Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig ist, hatte das nichts zu tun. Die steuerlich relevanten E-Mails wären bei einer ordnungsgemäßen Durchsicht als „nicht verfahrensrelevant" aussortiert worden.


3. Fast drei Jahre Wartezeit

Die Festplatte wurde im Februar 2012 sichergestellt. An den Betriebsprüfer weitergegeben wurde sie im November 2014 – also nach fast drei Jahren. Der BFH stellte klar: Eine Durchsicht muss „zügig" erfolgen. Zeiträume von mehr als einigen Monaten sind nicht mehr angemessen.


Warum ist das für Unternehmer wichtig?


Dieses Urteil betrifft jeden, der von einer Durchsuchung oder einer Betriebsprüfung betroffen ist. Es zeigt: Nicht jede Information, die das Finanzamt erhält, darf es auch verwenden.


Typische Konstellationen in der Praxis:

Durchsuchung wegen einer Nichtsteuerstraftat: Sie werden wegen Betrug, Untreue oder Insolvenzstraftaten durchsucht. Die Staatsanwaltschaft gibt Unterlagen an das Finanzamt weiter. Hier muss geprüft werden: Wurde die Durchsicht nach § 110 StPO ordnungsgemäß durchgeführt?


Amtshilfe zwischen Behörden: Ein Betriebsprüfer fordert Unterlagen von der Staatsanwaltschaft an. Auch hier gilt: Die Staatsanwaltschaft darf nicht einfach alles weitergeben.


Lange Verfahrensdauer: Je länger sichergestellte Daten bei der Staatsanwaltschaft liegen, ohne dass eine Durchsicht erfolgt, desto eher kann ein Verwertungsverbot greifen.


Was bedeutet „Fernwirkung"?


Der BFH hat ausdrücklich auf die sogenannte Fernwirkung des Verwertungsverbots hingewiesen. Das ist besonders wichtig:


Wenn die ursprünglich rechtswidrig erlangten Daten weitere Ermittlungen ausgelöst haben, sind auch diese Folgeergebnisse unverwertbar. Das Finanzamt kann also nicht sagen: „Die Festplatte verwerten wir nicht, aber die Kontoauszüge, die wir aufgrund der Festplatte angefordert haben, schon."


Was sollten Betroffene jetzt tun?


Bei einer Durchsuchung:

Sofort einen Anwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann Widerspruch gegen die Beschlagnahme erklären und darauf achten, dass die Durchsicht zeitnah erfolgt.

Fristen dokumentieren. Notieren Sie, wann was sichergestellt wurde. Wenn die Staatsanwaltschaft Monate oder Jahre braucht, kann das später ein Argument für ein Verwertungsverbot sein. Keine voreiligen Aussagen. Schweigen Sie – insbesondere zu steuerlichen Themen.


Bei einer laufenden Betriebsprüfung:

Herkunft der Unterlagen prüfen. Wenn der Prüfer auf Unterlagen aus einem Strafverfahren verweist, sollten Sie prüfen lassen: Woher stammen diese? Wurde § 110 StPO beachtet?


Einspruch einlegen. Wenn das Finanzamt einen Bescheid auf Basis unverwertbarer Daten erlässt, kann dieser angefochten werden.


Rechtliche Beratung einholen. Die Frage, ob ein Verwertungsverbot greift, ist komplex. Hier brauchen Sie einen Anwalt, der sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht firm ist.


Fazit: Grundrechte schützen auch im Steuerverfahren


Der BFH-Beschluss vom 23. April 2025 ist ein wichtiges Signal: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt.


Für Unternehmer und Selbstständige bedeutet das: Wehren Sie sich, wenn das Finanzamt Daten verwendet, die aus einem anderen Verfahren stammen. Es lohnt sich, genau hinzuschauen.


Sie sind von einer Durchsuchung oder Betriebsprüfung betroffen?


Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit zwei LL.M.-Abschlüssen (Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht) berate ich Sie an der Schnittstelle beider Rechtsgebiete. Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden hat oder eine Betriebsprüfung läuft, prüfe ich, ob Verwertungsverbote zu Ihren Gunsten bestehen.


Kontakt: KSW Kanzlei für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Ibrahim Çakır Tel.: +49 6131 464 88 70 E-Mail: info@ksw-recht.de


Standorte: Mainz | Frankfurt | Mannheim

 
 
 

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