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Die Grenzen der Vorsteuerversagung bei Karussellgeschäften: Unzulässigkeit der „Infektionstheorie“ und Dolo-agit-Einwand im AdV-Verfahren

  • vor 2 Tagen
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Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der behaupteten Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell (Missing-Trader-Betrug) ist eines der schärfsten Schwerter der Finanzverwaltung. In der Praxis ist jedoch zunehmend zu beobachten, dass Finanzämter den unionsrechtlichen Rahmen überspannen, indem sie aus punktuellen Auffälligkeiten bei einem Lieferanten auf eine vollumfängliche Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen in allen Geschäftsbereichen schließen.

1. Das Verbot der „Infektionstheorie“ (Kollektivvermutung)


Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Kittel/Recolta, C-439/04; Italmoda, C-131/13) ist der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grundsätze national adaptiert (vgl. BFH, Urteil v. 21.06.2018 – V R 28/16). Eine pauschale „Infektionstheorie“ ist unzulässig. Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast und muss für jede einzelne Lieferkette isoliert nachweisen, dass eine objektive Hinterziehung vorlag und das subjektive Element beim Mandanten gegeben war. Der bloße Kontakt zu einem strafrechtlich verurteilten Lieferanten rechtfertigt nicht die Versagung der Vorsteuer aus Geschäften mit unauffälligen, formell einwandfrei dokumentierten Drittlieferanten (§ 158 AO).


2. Drittlandsexporte:


Keine Gefährdung des EU-Mehrwertsteuersystems Ein häufig übersehener Aspekt ist die rechtliche Behandlung echter Ausfuhrlieferungen in ein Drittland. Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.03.2020 (V R 20/19) ausdrücklich klargestellt, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Karussellgeschäften auf Drittlandsexporte nicht anwendbar ist. Verlässt die Ware das Gemeinschaftsgebiet nachweislich (z.B. durch zollamtliche ATLAS-Ausgangsvermerke), ist das europäische Mehrwertsteuersystem denklogisch nicht mehr gefährdet. Eine Vorsteuerversagung entbehrt hier jeglicher dogmatischer Grundlage.


3. AdV-Verfahren:


Selbstgeschaffene Illiquidität und „Dolo agit“ Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO kann bei unbilliger Härte ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Stellung der Sicherheit – etwa wegen erstrangig finanzierter Immobilien – objektiv unmöglich ist. Verursacht das Finanzamt die Illiquidität des Steuerpflichtigen selbst –

beispielsweise durch die unions- und verfahrensrechtswidrige Totalblockade von Erstattungsbeträgen in Millionenhöhe für Folgemonate –, handelt es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Behörde darf sich zur Abwehr effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GRCh) nicht auf fehlende Sicherheiten berufen, deren Gestellung sie durch Kontensperren zuvor selbst vereitelt hat.

 
 
 

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