OnlyFans und die Mehrwertsteuer: Was das EuGH-Urteil für Plattformen und Creator bedeutetEuGH, Urteil vom 28.02.2023 — Az. C-695/20 (Fenix International / HMRC)
- 29. März
- 4 Min. Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Februar 2023 eine Entscheidung getroffen, die für alle Creator auf digitalen Plattformen — nicht nur OnlyFans — von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Das Gericht bestätigt: Plattformen wie OnlyFans sind mehrwertsteuerlich als Leistungserbringer im eigenen Namen zu behandeln, wenn sie die Abrechnung kontrollieren, die Nutzungsbedingungen festlegen und Zahlungen autorisieren. Die Mehrwertsteuer fällt nicht nur auf die Plattformprovision an — sondern auf den gesamten vom Fan gezahlten Betrag.
Der Sachverhalt: OnlyFans und die britische Steuerbehörde
Fenix International Ltd, die Betreiberin der OnlyFans-Plattform, war für Mehrwertsteuerzwecke im Vereinigten Königreich registriert. Das Geschäftsmodell ist bekannt: Creators (Gestalter) stellen Inhalte ein, Fans zahlen Abonnements oder Einzelzahlungen. Fenix behält 20 % aller Beträge ein und führt auf diese 20 % Mehrwertsteuer ab — nach ihrer eigenen Auffassung korrekt, weil sie lediglich als Vermittlerin tätig sei.
Die britische Steuer- und Zollverwaltung (HMRC) sah das anders: Fenix müsse Mehrwertsteuer auf den gesamten Fan-Zahlungsbetrag abführen, nicht nur auf ihre Provision. Es ergingen Mehrwertsteuerbescheide für die Monate Juli 2017 bis April 2020. Fenix klagte — und die Frage landete beim EuGH.
Die Rechtsfrage: Vermittler oder Leistungserbringer im eigenen Namen?
Der rechtliche Kern liegt in Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Verbindung mit Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Regelung lautet vereinfacht: Wer elektronisch erbrachte Dienstleistungen über ein Netzwerk, eine Schnittstelle oder ein Portal erbringt, gilt mehrwertsteuerlich als Leistungserbringer im eigenen Namen — es sei denn, der eigentliche Anbieter (hier der Creator) wird ausdrücklich als solcher in den Vertragsunterlagen benannt.
Fenix argumentierte, Art. 9a überschreite die dem Rat eingeräumten Durchführungsbefugnisse und sei daher ungültig. Denn die Vorschrift schaffe eine faktisch unwiderlegbare Vermutung zulasten der Plattform, die mit Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vereinbar sei.
Die Entscheidung des EuGH: Art. 9a ist gültig — und trifft Fenix vollständig
Der EuGH prüft die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung anhand von drei Kriterien: Beachtung der wesentlichen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, Erforderlichkeit für die einheitliche Anwendung, und kein Verstoß gegen das Verbot der Ergänzung oder Änderung des Gesetzgebungsakts.
Alle drei Kriterien bejaht das Gericht. Zur Begründung führt es aus, dass Art. 9a lediglich den Inhalt von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie präzisiert — er ändert ihn nicht. Die in Art. 9a Abs. 1 Unterabs. 3 enthaltene unwiderlegbare Vermutung greift insbesondere dann, wenn die Plattform die Abrechnung autorisiert, die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen festlegt.
Genau das tat OnlyFans: Fenix autorisierte die Zahlungen, legte Mindestbeträge für Abonnements und Trinkgelder fest, kontrollierte die Zahlungsabwicklung über einen eigenen Zahlungsdienstleister und definierte die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform. Alle Zahlungen erschienen auf den Bankauszügen der Fans als Zahlungen an Fenix — nicht an die Creator.
Unter diesen Umständen kann Fenix nicht vertraglich auf einen Creator als Leistungserbringer verweisen, um der Mehrwertsteuerpflicht auf den Gesamtbetrag zu entgehen. Art. 9a Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung schließt diese Möglichkeit ausdrücklich aus.
Was das für deutsche Plattformen und Creator bedeutet
Das Urteil hat unmittelbare Relevanz für das deutsche Mehrwertsteuerrecht, da es die unionsrechtliche Grundlage klärt, auf der § 3 Abs. 11a UStG und die entsprechenden Umsatzsteuerrichtlinien beruhen.
Für Plattformen wie OnlyFans, Patreon, YouTube (Membership), Twitch (Subscriptions) und vergleichbare Dienste bedeutet das: Soweit sie Zahlungsabwicklung, Nutzungsbedingungen und Zugangskontrolle in der Hand haben, sind sie umsatzsteuerlich als Leistungserbringer im eigenen Namen zu behandeln. Die Umsatzsteuer fällt auf den Gesamtbetrag an — und wird typischerweise vom deutschen Creator bereits eingepreist, ohne dass er es weiß.
Für deutsche Creator ergeben sich daraus zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Die Beträge, die auf Plattformen wie OnlyFans ausgezahlt werden, sind Netto-Beträge nach Abzug der Plattformprovision und — je nach Struktur — bereits mehrwertsteuerlich vorbelastet. Das hat Auswirkungen auf die Frage, welche Umsätze der Creator selbst gegenüber dem Finanzamt angeben muss und welche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bestehen. Zweitens: Das Urteil zeigt exemplarisch, dass die Steuer- und Zollbehörden europaweit Plattformen steuerlich erfassen. DAC7 liefert diesen Behörden die Daten automatisch. Creator, die ihre Einkünfte bisher nicht oder unvollständig erklärt haben, stehen vor einem wachsenden Entdeckungsrisiko.
Die Verbindung zu DAC7 und den deutschen Ermittlungen
Seit 2023 sind Plattformbetreiber nach der DAC7-Richtlinie verpflichtet, Einnahmen ihrer Nutzer automatisch an die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu melden. Das bedeutet: Jeder deutsche Creator, der über OnlyFans, YouTube, TikTok, Twitch oder vergleichbare Dienste Einnahmen erzielt, wird von seiner Plattform gegenüber dem deutschen Finanzamt gemeldet. Das EuGH-Urteil legt zugleich fest, dass diese Plattformen selbst mehrwertsteuerpflichtig auf den Gesamtumsatz sind — was indirekt auch die steuerliche Transparenz der Creator-Einnahmen erhöht.
Fazit: Das Urteil ist ein Systemsignal
Das EuGH-Urteil vom 28. Februar 2023 ist kein isolierter Einzelfall. Es ist Teil eines europäischen Trends zur steuerlichen Erfassung der Plattformökonomie. Wer als Creator in Deutschland Einnahmen aus digitalen Plattformen erzielt — ob aus Abonnements, Trinkgeldern, Werbeeinnahmen oder sonstigen Zahlungen — ist Unternehmer im steuerlichen Sinne. Er hat Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflichten. Und er wird vom Finanzamt gefunden.
Sie erzielen Einnahmen auf OnlyFans, YouTube, TikTok oder anderen Plattformen und sind unsicher über Ihre steuerlichen Pflichten? Oder haben Sie bereits Post vom Finanzamt erhalten?
KSW Kanzlei für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht · RA Ibrahim Çakır Tel.: 06131 4648870 · info@ksw-recht.de · Mainz | Frankfurt | Mannheim



Kommentare