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Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) in der Plattformökonomie: Eine dogmatische Analyse der Sperrwirkung im Lichte von DAC7

  • vor 14 Minuten
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Die steuerrechtliche Erfassung von Content Creatorn hat durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), welches die europäische DAC7-Richtlinie in nationales Recht transformiert, einen signifikanten Paradigmenwechsel erfahren. Die lückenlose und grenzüberschreitende Übermittlung steuerlich relevanter Transaktionsdaten durch digitale Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt zu einer strukturellen Neubewertung des Entdeckungsrisikos bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO. In diesem Kontext gewinnt die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO als Instrument der strafbefreienden Rückkehr in die Steuerehrlichkeit massiv an Bedeutung, obgleich ihre prozessuale Anwendbarkeit durch den automatisierten Datenfluss juristisch stark limitiert wird.


Eine wirksame Selbstanzeige erfordert nach § 371 Abs. 1 AO zwingend die lückenlose Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Der kritische Wendepunkt in der aktuellen Besteuerungspraxis ist jedoch die Sperrwirkung durch Tatentdeckung gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der juristischen Literatur und behördlichen Praxis wird zunehmend debattiert, ob bereits der automatisierte Eingang der DAC7-Kontrollmitteilungen in der elektronischen Akte des Steuerpflichtigen als Tatentdeckung zu qualifizieren ist, sofern der Täter nach verständiger Würdigung damit rechnen musste. Die ständige Rechtsprechung des BFH und aktuelle Kommentierungen machen deutlich, dass die bloße Existenz externer, auswertbarer Datenquellen – wie Plattform-APIs oder DAC7-Datensätze – ausreichen kann, um diese Sperrwirkung auszulösen.


Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige verengt sich somit auf den Zeitraum vor der flächendeckenden Auswertung der Kontrolldaten durch spezialisierte Taskforces, wie etwa das Influencer-Team des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW). Sobald technisch verfügbare Besteuerungsdaten vorliegen, begründet das Nicht-Erklären der Einkünfte nach Ansicht der Finanzbehörden einen direkten Vorsatz. Content Creator und deren steuerliche Vertreter sind daher angehalten, proaktive Compliance-Strukturen zu schaffen, bevor die automatisierte Datenverarbeitung die Möglichkeit der Straffreiheit irreversibel sperrt.


Rechtsanwalt Ibrahim Cakir

Tel.: 06131 464 88 70

 
 
 

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