Hinzurechnung nach § 31 S. 4 EStG auch bei nicht gezahltem Kindergeld
Für die Hinzurechnung nach § 31 S. 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist dagegen ohne Bedeutung.
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