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Innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern einen Formalbeweis ‒ BFH

Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.


BFH 26.9.19,V R 38/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.212652

BMF 9.1.17, IV B 6 - S 2315/16/10016 :002, 2016/0996151


 
 
 

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