Für die Anwendung des Aufrechnungsverbotes gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits alle materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Für eine Berichtigung gem. § 14c Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG ist eine erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
FG Hamburg 25.11.2015, 6 K 167/15
Comments