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Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. im Falle einer Neugründung

Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft zu Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft entstehen. Es kommt für die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.

Niedersächsisches FG 1.11.2018, 1 K 7/18

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