Der Übernehmer eines Gebäudes kann die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er sich hierzu gegenüber den Übergebern des Gebäudes im Altenteilsvertrag eindeutig verpflichtet hat. Lässt sich auch durch Auslegung des Vertrags nicht eindeutig bestimmen, ob sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Heizung auch auf Instandhaltungsmaßnahmen bezieht, so fehlt es insoweit jedenfalls an einer klaren und eindeutigen Regelung, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist.
FG Baden-Württemberg 10.5.2011, 2 K 3045/09
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