Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde. Die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist auch grundsätzlich verfassungs- und europarechtlich zulässig.
BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15
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