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Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Rechtsfolgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6Abs. 6 EStG zu beurteilen, sondern ‒ soweit Wertgleichheit besteht ‒ einkommensteuerrechtlich neutral.


BFH 23.10.19,VI R 25/17,iww.de/astw, Abruf-Nr. 213868

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