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Keine USt-freie innergemeinschaftl. Lieferung bei Verschleierung d. Erwerbers im Bestimmungsland

Verschleiert ein Lieferant im Inland die Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen, ist die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer zu versagen. In einem solchen Fall reicht bereits eine einseitige Täuschung durch den Lieferanten. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung, die in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 7.12.2010 (Rs.: C-285/09) ergangen war.

BGH 20.10.2011, 1 StR 41/09

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